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3. Ordnung der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (Bayerische Regional-KODA-Ordnung – BayRKO)


§ 3 Aufgabe

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Zuletzt geändert zum: 01.05.2016, Beschluss vom 09.03.2016

(1) 1Aufgabe der Kommission ist die Beratung und Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, solange und soweit die Zentrale Kommission (§ 2 Zentral-KODA-Ordnung) von ihrer Regelungsbefugnis gemäß § 3 Absatz 1 Zentral-KODA-Ordnung keinen Gebrauch gemacht hat oder macht. 2Die durch die Kommission nach Maßgabe dieser Ordnung beschlossenen und vom Diözesanbischof in Kraft gesetzten Beschlüsse gelten unmittelbar und zwingend.

(2) Beschlüsse der Zentralen Kommission im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz gemäß § 3 Absatz 1 Zentral-KODA-Ordnung gehen mit ihrer Inkraftsetzung den Beschlüssen der Kommission vor.

(3) In Erfüllung ihrer Aufgabe soll die Kommission bei den Beratungen die Empfehlungen der Zentralen Kommission gemäß § 3 Absatz 3 Zentral-KODA-Ordnung berücksichtigen.

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