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Fassung vom  
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1. Zentral-KODA-Ordnung


§ 21 Ausschüsse

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2014, Beschluss vom 18.11.2013

Für die Bearbeitung ihrer Aufgaben können die Zentrale Kommission und der Arbeitsrechtsausschuss ständige oder zeitlich befristete Ausschüsse einsetzen.

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