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1. Zentral-KODA-Ordnung
§ 14 Vermittlungsausschuss | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.01.2014, Beschluss vom 18.11.2013
(1) 1Für den Zuständigkeitsbereich der Zentralen Kommission wird ein Vermittlungsausschuss gebildet.
(2) 1Der Vermittlungsausschuss setzt sich unter Wahrung der Parität aus acht Personen zusammen – aus je einer/einem Vorsitzenden der beiden Seiten sowie sechs Beisitzerinnen und Beisitzern. 2Von den Beisitzerinnen/Beisitzern gehören auf jeder Seite zwei der Zentralen Kommission an; die beiden weiteren Beisitzerinnen/Beisitzer dürfen nicht Mitglied der Zentralen Kommission sein.
(3) 1Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses werden von der Zentralen Kommission für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(4) 1Jede Beisitzerin/jeder Beisitzer hat für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter.