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1. Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung)


§ 9 Rechtsstellung der Mitglieder

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Zuletzt geändert zum: 01.03.2023, Beschluss vom 22.11.2022

(1) 1Die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 2Sie sind in ihrem Amt unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) 1Für die Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, die im kirchlichen Dienst beschäftigt sind, steht die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Kommission der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit gleich. 2Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. 3Aus ihrer Tätigkeit dürfen ihnen keine beruflichen Nachteile erwachsen.

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