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1. Zentral-KODA-Ordnung


§ 6 Zusammensetzung des Arbeitsrechtausschusses

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2014, Beschluss vom 18.11.2013

(1) 1Der Arbeitsrechtsausschuss besteht aus 24 stimmberechtigten Mitgliedern: Je sechs Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer jeweils aus dem verfassten Bereich und der Caritas, darunter der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden der Zentralen Kommission. 2Die Vertreter werden von den jeweiligen Seiten aus ihrer Mitte gewählt. 3Es können nur Vertreter gewählt werden, die gleichzeitig Mitglied der Zentralen Kommission sind.

(2) 1Als ständige Berater gehören dem Arbeitsrechtsausschuss an: Je ein Vertreter des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD), des Deutschen Caritasverbandes (DCV), der Deutschen Ordensobernkonferenz (DOK) sowie des Katholischen Büros in Berlin und drei Vertreter der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen (BAG-MAV). 2Die in diesem Absatz genannten Vertreter haben kein Stimmrecht.

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