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1. Zentral-KODA-Ordnung


§ 2 Organe der Zentral-KODA

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2014, Beschluss vom 18.11.2013

(1) 1Die Zentral-KODA erfüllt nach Maßgabe der in dieser Ordnung geregelten Zuständigkeiten ihre Aufgaben durch
a) die Zentrale Kommission (ZK) und
b) den Arbeitsrechtsausschuss (ARA).

(2) 1Die Mitglieder der Zentralen Kommission und des Arbeitsrechtsausschusses sind an die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ und die anderen Kirchengesetze in ihrer jeweiligen Fassung gebunden.

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