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Dritter Abschnitt: Beihilfe auf Grund arbeitsvertragsrechtlicher Vorschriften


§ 6 Berechtigte Personen

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Zuletzt geändert zum: 01.05.2018, Beschluss vom 14.03.2018

Dieser Abschnitt regelt die Gewährung von Beihilfen an nicht in einer deutschen (Erz-)Diözese inkardinierte Priester, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Auszubildende - im Folgenden Beschäftigte - im Dienst der (Erz-)Diözese oder sonstiger Einrichtungen im Geltungsbereich des ABD.

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