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Erster Abschnitt: Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
§ 4 Zuständigkeit | Zurück |
Zuletzt geändert zum: 01.05.2018, Beschluss vom 14.03.2018
Oberste Dienstbehörde bzw. sonstige Behörde im Sinne der Bayerischen Beihilfeverordnung ist das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat.