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II. Schlichtungsverfahren


§ 22 Ablehnung, Befangenheit

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Zuletzt geändert zum: 01.09.2023, Beschluss vom 13.07.2023

(1) Für die Ausschließung und die Ablehnung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle gelten die §§ 41 bis 44 und § 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) 1Über das Ablehnungsgesuch entscheidet die jeweilige Kammer der Schlichtungsstelle nach Anhörung der/des Betroffenen ohne ihre/seine Beteiligung. 2Ist die/der Vorsitzende der Kammer oder ihr/e/sein/e Stellvertreter/in Betroffene/r, so befindet die Schlichtungsstelle unter Vorsitz des/der jeweils nicht betroffenen Vorsitzenden endgültig. 3Die Entscheidung wird durch Beschluss getroffen und ist endgültig. 4Der Beschluss ist zu begründen und zu den Akten zu nehmen.

(3) 1Ist das Ablehnungsgesuch zulässig und begründet, findet eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem nach § 14 Absatz 4 umgebildeten Schlichtungsausschuss statt. 2Andernfalls wird das Schlichtungsverfahren durch den Schlichtungsausschuss in seiner ursprünglichen Besetzung fortgeführt.

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