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II. Das Schlichtungsverfahren


§ 15 Ablauf der mündlichen Verhandlung

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2007, Beschluss vom 01.01.2006

(1) Die Verhandlungen der Schlichtungsstelle sind nicht öffentlich.

(2) 1Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. 2Der Vorsitzende trägt zu Beginn der Verhandlung den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Festlegung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Streitsache ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern.

(5) Über die mündliche Verhandlung ist von einem damit Beauftragten ein Protokoll zu fertigen, welches den wesentlichen Verhandlungsablauf, die Ergebnisse einer Beweisaufnahme und die gestellten Anträge enthält.

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