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II. Schlichtungsverfahren
§ 14 Zurückweisung des Antrags | ![]() | ![]() |
Zuletzt geändert zum: 01.09.2023, Beschluss vom 13.07.2023
1Erweist sich ein Antrag als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, so kann ihn der Schlichtungsausschuss ohne mündliche Verhandlung unter Angabe der Gründe abweisen. 2Ein abgewiesener Antrag zu demselben Streitgegenstand kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach entsprechendem Beschluss erneut gestellt werden.