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I. Die Schlichtungsstelle


§ 6 Vorzeitige Beendigung, Ausscheiden, Abberufung

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2007, Beschluss vom 01.01.2006

(1) Ein Mitglied kann jederzeit aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung sein Amt niederlegen.

(2) Das Amt eines Mitglieds endet
1. wenn eine Voraussetzung für seine Berufung fehlt oder wegfällt,
2. wenn Gründe vorliegen, die bei einem Arbeitnehmer zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigen,
3. im Falle des Verlustes der Geschäftsfähigkeit,
4. bei fortgesetzter Verletzung seiner Pflichten nach dieser Ordnung.

(3) Hinsichtlich der Beendigung ist § 5 a Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

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