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I. Schlichtungsstelle


§ 6 Benennung der Beisitzer

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Zuletzt geändert zum: 01.09.2023, Beschluss vom 13.07.2023

(1) 1Die drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer aus dem Bereich der Beschäftigten sowie ein/e Vertreter bzw. Vertreterin für den Fall der Verhinderung werden von der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen der Diözese benannt und dem Generalvikar rechtzeitig bekannt gegeben. 2Bestehen mehrere diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen im Bereich der verfassten Kirche der Diözese einigen sich diese auf eine Liste mit Kandidatinnen bzw. Kandidaten.

(2) Die drei Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber sowie ein/e Vertreter/in für den Fall der Verhinderung werden vom Generalvikar benannt.

(3) Wiederholte Benennung ist möglich.

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