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I. Die Schlichtungsstelle


§ 5 Amtszeit

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2007, Beschluss vom 01.01.2006

1Die Amtszeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt vier Jahre. 2Sie beginnt mit der Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden durch den Diözesanbischof. 3Die Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung bzw. Ernennung eines Nachfolgers im Amt.

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