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I. Die Schlichtungsstelle
§ 4 Unabhängigkeit, Schweigepflicht | ![]() | ![]() |
Zuletzt geändert zum: 01.10.2007, Beschluss vom 01.01.2006
(1) 1Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig. 2Sie sind nur an Recht, Gesetz und ihr Gewissen gebunden.
(2) Sie unterliegen der Schweigepflicht; dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt.
(3) Der Vorsitzende belehrt die Mitglieder der Schlichtungsstelle über die Rechtsstellung nach Abs. 1 und über die Pflicht nach Abs. 2.