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I. Schlichtungsstelle


§ 4 Vorsitzende/r und Beisitzer/innen

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Zuletzt geändert zum: 01.09.2023, Beschluss vom 13.07.2023

(1) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende/n Vorsitzende/n müssen der katholischen Kirche angehören und dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.

(2) 1Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende/n Vorsitzende/n müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz besitzen und sollten arbeitsrechtliche Erfahrung aufweisen. 2Sie dürfen nicht im kirchlichen Dienst stehen oder dem vertretungsberechtigten Organ einer kirchlichen oder caritativen Einrichtung angehören.

(3) Je drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer müssen aus dem Kreis der Beschäftigten und aus dem Kreis der Dienstgeber stammen und im Zeitpunkt der Berufung im kirchlichen Dienst stehen.

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