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I. Schlichtungsstelle
§ 3 Zusammensetzung | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.09.2023, Beschluss vom 13.07.2023
(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus mindestens einer Kammer.
(2) 1Jede Kammer besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus sechs Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. 2Eine/Ein stellvertretende/r Vorsitzende/r vertritt die/den Vorsitzende/n in den Fällen, in denen diese/r ihr/sein Amt nicht wahrnehmen kann. 3Hierfür erstellt die/der Vorsitzende nach Anhörung der/des stellvertretenden Vorsitzenden einen Geschäftsverteilungsplan. 4Dieser ist spätestens am Ende des laufenden Jahres für das folgende Kalenderjahr schriftlich festzulegen.
(3) Für die Besetzung im konkreten Schlichtungsverfahren gilt § 15 Absatz 4.