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I. Schlichtungsstelle


§ 2 Zuständigkeit

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Zuletzt geändert zum: 01.09.2023, Beschluss vom 13.07.2023

(1) Die Schlichtungsstelle ist örtlich zuständig im Bereich kirchlicher Rechtsträger und deren Einrichtungen sowie im Bereich überdiözesaner Einrichtungen, die ihren Sitz im Gebiet der Diözese haben.

(2) Die Schlichtungsstelle ist sachlich zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen kirchlichen Beschäftigten und ihren Dienstgebern aus dem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis, soweit diese dem Regelungsbereich des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen Diözesen (ABD) unterfallen. Sie ist auch zuständig für Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis.

(3) Sie ist auch sachlich zuständig bei Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen über die wirksame Einbeziehung des ABD, in den Individualarbeitsvertrag, insbesondere ob einzelvertraglich eine für die Beschäftigten nachteilige Abweichung vom ABD erfolgt ist.

(4) Im Einzelfall abweichende arbeitsvertragsrechtliche Regelungen über die Zuständigkeit einer anderen Schlichtungsstelle für Streitigkeiten nach Absatz 2 haben Vorrang.

(5) Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer bischöflichen Sendung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung (z. B. Entzug der Missio canonica) fallen nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle.

(6) Die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte und die Regelungen des staatlichen Arbeitsgerichtsverfahrens einschließlich der Fristen bleiben unberührt.

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