Zuletzt geändert zum: 01.10.2007, Beschluss vom 01.01.2006
1Zur Sicherung ihrer Selbstbestimmung in der Arbeitsorganisation kirchlicher Einrichtungen wählen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung Mitarbeitervertretungen, die an Entscheidungen des Dienstgebers beteiligt werden. 2Das Nähere regelt die jeweils geltende Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO). 3Die Gremien der Mitarbeitervertretungsordnung sind an diese Grundordnung gebunden.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen