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1. Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse


Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

Zuletzt geändert zum: 01.08.2015, Beschluss vom 27.04.2015
[vom 22.09.1993 (Amtsblatt für die Diözese Augsburg S. 513), geändert durch KAGOAnpG vom 1.Juli 2005 (Amtsblatt für die Diözese Augsburg S. 345), geändert durch 1. GOÄndG vom 1. September 2011 (Amtsblatt für die Diözese Augsburg (S. 359), geändert durch 2. GOÄndG vom 1. August 2015 (Amtsblatt für die Diözese Augsburg (S. 227)]

 

Die katholischen (Erz-)Bischöfe in der Bundesrepublik Deutschland erlassen, jeweils für ihren Bereich,

- in Verantwortung für den Auftrag der Kirche, der Berufung aller Menschen zur Gemeinschaft mit Gott und untereinander  zu dienen,
- in Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen,
- zur Sicherung der Glaubwürdigkeit der Einrichtungen, die die Kirche unterhält und anerkennt, um ihren Auftrag in der Gesellschaft wirksam wahrnehmen zu können,
- in Erfüllung ihrer Pflicht, dass das kirchliche Arbeitsrecht außer den Erfordernissen, die durch die kirchlichen Aufgaben und Ziele gegeben sind, auch den Grundnormen gerecht werden muss, wie sie die katholische Soziallehre für die Arbeits- und Lohnverhältnisse herausgearbeitet hat,

die folgende

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

 

Artikel 1 – Geltungsbereich
Artikel 2 – Eigenart und Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes
Artikel 3 – Ausprägungen katholischer Identität und Verantwortung für den Erhalt und die Stärkung des christlichen Profils
Artikel 4 – Handlungsaufträge und Ziele für die Dienstgeber
Artikel 5 – Fort- und Weiterbildung
Artikel 6 – Anforderungen bei der Begründung des Dienstverhältnisses
Artikel 7 – Anforderungen im bestehenden Dienstverhältnis
Artikel 8 – Mitarbeitervertretungsrecht
Artikel 9 – Gestaltung der Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst
Artikel 10 – Koalitionsfreiheit
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