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Fassung vom  
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1. Grundordnung des kirchlichen Dienstes


Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Zuletzt geändert zum: 01.01.2023, Beschluss vom 22.11.2022

[vom 22. September 1993 in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 22. November 2022]

 

Die katholischen (Erz-)Bischöfe in der Bundesrepublik Deutschland erlassen, jeweils für ihren Bereich,

– in Verantwortung für den Auftrag der Kirche, der Berufung aller Menschen zur Gemeinschaft mit Gott und untereinander zu dienen,

– in Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen,

– zur Sicherung der Glaubwürdigkeit der Einrichtungen und Dienste, die die Kirche unterhält und anerkennt, um ihren Auftrag in der Gesellschaft wirksam wahrnehmen zu können,

– in Erfüllung ihrer Pflicht und Verantwortung gegenüber der Dienstgemeinschaft unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze, welche die Katholische Soziallehre herausgearbeitet hat,

die folgende

Grundordnung des kirchlichen Dienstes

 

Artikel 1 – Geltungsbereich
Artikel 2 – Eigenart und Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes
Artikel 3 – Ausprägungen katholischer Identität und Verantwortung für den Erhalt und die Stärkung des christlichen Profils
Artikel 4 – Handlungsaufträge und Ziele für die Dienstgeber
Artikel 5 – Fort- und Weiterbildung
Artikel 6 – Anforderungen bei der Begründung des Dienstverhältnisses
Artikel 7 – Anforderungen im bestehenden Dienstverhältnis
Artikel 8 – Mitarbeitervertretungsrecht
Artikel 9 – Gestaltung der Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst
Artikel 10 – Koalitionsfreiheit
Artikel 11 - Gerichtlicher Rechtsschutz
Artikel 12 - Evaluation
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