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Teil F: Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA, einzelne Diözesen betreffend (seit 14.02.1996)
F, 5. Änderung der Fahrtkostenzuschussordnung für die Mitarbeiter der Erzdiözese München und Freising | ![]() | ![]() |
Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006
A.
frei
B.
Der Erzdiözese München und Freising ist es erlaubt, bis zur Schaffung einer einheitlichen KODA-Regelung in dieser Angelegenheit, die diözesaneigene Fahrtkostenzuschussordnung jeweils entsprechend den Änderungen der Fahrtkostenzuschussregelung beim Freistaat Bayern zu ändern und anzupassen.
(Protokollnotiz zum Protokoll der Vollversammlung am 21./22.07.1998)
C.
1. Die auf Grund des Beschlusses B Ziffer 2 der Bayer. Reg.-KODA vom 25.01.1995 als diözesane Regelung geltende Fahrtkostenzuschussordnung für die Mitarbeiter der Erzdiözese München und Freising, in der Fassung vom 01.11.1998, wird wie folgt geändert:
1.1 Ziffer 3 Satz 2 wird aufgehoben.
1.2 Ziffer 4 Satz 3 und 4 werden aufgehoben.
1.3 Nach Ziffer 8 wird folgende neue Ziffer aufgenommen:
9. Übergangsregelung
Zur Wahrung des Besitzstandes wird den Beamten/-innen der Besoldungsgruppen A9-A16 BBesG und den Angestellten der Vergütungsgruppen Vb-I ABD, die bereits am 31. 08. 2000 in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis zur Erzdiözese standen, das am 01.09.2000 fortbestand und seitdem ununterbrochen weiterbesteht, ein Fahrtkostenzuschuss nach der bisherigen Klasse B gewährt.
Der Fahrtkostenzuschuss beträgt bei einer Mindestbelastung von 100,00 DM 10/12 der den jeweils geltenden Eigenanteil (vgl. Ziffer 4) übersteigenden regelmäßigen monatlichen Fahrtkosten. Als Höchstbetrag wird ein Zuschuss in Höhe von 70,00 DM festgesetzt.
1.4 In Ziffer 4 letzter Satz wird die Zahl „5,00 DM“ durch die Zahl „14,00 DM“ ersetzt.
2. Diese Änderungen treten am 01.09.2000 in Kraft.
(Beschluss vom 11./12.07.2000)