header2018

Fassung vom  
Word download Druckansicht

E, 1. Regelungen für Auszubildende


§ 6 Personalakten

Zurück ZurückVor Vor
Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 11.07.2006

(1) 1Die Auszubildenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht durch eine hierzu schriftlich bevollmächtigte Person ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.

(2) 1Beurteilungen sind Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.

­