Druckansicht |
E, 1. Regelungen für Auszubildende
§ 3 Probezeit | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 11.07.2006
(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.
(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.