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D, 10b. Ordnung über die betriebliche Altersversorgung der bei der Pensionskasse der Caritas VVaG versicherten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst
§ 7 Arbeitsplatzwechsel | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006
Scheidet ein bei der PENSIONSKASSE pflichtversicherter Mitarbeiter aus dem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis aus und nimmt er eine Tätigkeit bei einem Dienstgeber auf, der die Versorgungsordnung B anwendet, so ist die begonnene Pflichtversicherung unter den für die Versorgungsordnung B geltenden Bedingungen fortzuführen.
Der Hinweis wurde gestrichen.