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Abschnitt II Reisekostenvergütung
§ 12 Erstattung der Nebenkosten | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.01.2016, Beschluss vom 03.12.2015
Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 11 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.