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Abschnitt II Reisekostenvergütung
§ 7 Dauer der Dienstreise | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.01.2016, Beschluss vom 03.12.2015
1Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und der Ankunft an der Wohnung. 2Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.