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§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2016, Beschluss vom 03.12.2015

(1) 1Dienstreisende haben Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. 2Art und Umfang bestimmt ausschließlich diese Ordnung. 3Der Nachweis der Mehraufwendungen kann bis zum Ablauf eines halben Jahres nach Antragstellung von der für die Abrechnung zuständigen Stelle verlangt werden. 4Werden Nachweise auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Antrag insoweit abgelehnt werden.

(2) Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstgangs zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren.

(3) 1Auf die Reisekostenvergütung sind Zuwendungen Dritter, die Dienstreisenden ihrer Funktion wegen für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang gewährt wurden, anzurechnen. 2§ 11 bleibt unberührt.

(4) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Dienststelle wahrgenommene Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, als die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang nicht zu gewähren hat; dies gilt auch dann, wenn Dienst-reisende auf ihren Anspruch gegen die Stelle verzichtet haben.

(5) 1Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr beim Arbeitgeber bzw. der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 2Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in den Fällen des § 20 mit Ablauf des Tages, an dem den Dienstreisenden bekannt wird, dass die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird.

(6) Auf Reisekostenvergütung und Kostenerstattung nach § 1 Absatz 2 kann ganz oder teilweise verzichtet werden.

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