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Teil D: Sonstige Regelungen


D, 8. Regelung über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte und Auszubildende*

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 11.12.2007
*Diese Regelung bleibt in Kraft, solange die ergänzende Leistung im Umfang und den Bedingungen nach für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende beim Freistaat Bayern gilt und tritt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Voraussetzungen und Höhe der ergänzenden Leistung
§ 3 Ergänzende Leistung für Kinder
§ 4 Ausgleichszulage
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Übergangsbestimmungen
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