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Fassung vom  
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D, 5. Sabbatjahrregelung


Anlage (Mustervereinbarung)

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Zuletzt geändert zum: 01.04.2007, Beschluss vom 13.02.2007

 

Zwischen

         

dem/der

         

vertreten durch

     

(Arbeitgeber)

und

         

Herrn/Frau

     

(Beschäftigte/Beschäftigter)

 

(Vor- und Zuname)

     
           

wird – vorbehaltlich1

       
         

-     folgende

           
           

Vereinbarung zum   Arbeitsvertrag vom ______________ geschlossen:

           
           

§ 1 Arbeitszeit

Abweichend vom o. a.   Arbeitsvertrag wird die Leistung der Arbeitszeit (Ansparphase) sowie die  Inanspruchnahme der Arbeitsfreistellung (Freizeitphase) bzw. einer möglichen   Abgeltung in Form der Sabbatjahrregelung vom _______________________ ab   ______________________ bis ______________________ vereinbart.

           

§ 2 Beschäftigungsumfang/Ansparphase

(1) Der Beschäftigungsumfang   von bisher ________ Stunden regelmäßiger durchschnittlicher wöchentlicher   Arbeitszeit wird für den Zeitraum vom ______________ bis ______________ (Abrechnungszeitraum:   _______ Jahre) auf _______ des bisherigen Beschäftigungsumfanges (= ______   Stunden) reduziert. 

(2) In den ________ Jahren des   Abrechnungszeitraumes (Ansparphase) ist eine Arbeitsleistung im zeitlichen   Umfang einer/eines entsprechend Vollbeschäftigten bzw. im zeitlichen Umfang der bisherigen Teilzeit-beschäftigung zu erbringen.

           

§ 3 Freizeitphase

Die Arbeitsfreistellung   (Freizeitphase) erfolgt vom _________ bis _________

           

§ 4 Bezügezahlung

Während der Ansparphase und der Freizeitphase erfolgt die Bezügezahlung nach der reduzierten Arbeitszeit (§ 2 Absatz 1).

           

§ 5 Kündigung   /Abgeltung

Die für einen bestimmten   Zeitraum (§§ 1 u. 2 Absatz 1) vereinbarte Sabbatjahrregelung kann aus   wichtigen persönlichen oder betrieblichen Gründen von der/dem Beschäftigten   oder Arbeitgeber mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt   werden. In Fällen besonderer familiärer Ereignisse oder bei Wechsel des Arbeitgebers ist die/der Beschäftigte berechtigt, im Rahmen der Kündigungsfristen des Teil A, 1. die Sabbatjahrregelung zu kündigen. Angesparte Stunden sind durch entsprechenden Freizeitausgleich auszugleichen. Ist ein entsprechender   Freizeitausgleich nicht möglich, so ist die angesparte Zeit in Arbeitstage   umzurechnen und der Arbeitstag der/dem Beschäftigten in einer Fünftagewoche mit 3/65, in einer Sechstagewoche mit 1/26 des Entgelts gemäß § 21 Teil A, 1.   abzugelten.

           

§ 6 Vertragsausfertigung

Jede Vertragspartei erhält eine   Ausfertigung dieses Vertrages zur Änderung des Arbeitsvertrages.

1Ist die Rechtswirksamkeit   dieses Vertrages von der Genehmigung einer Kirchlichen   Stiftungsaufsichtsbehörde abhängig, so ist ein entsprechender Vorbehalt   anzugeben.

                         
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