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D, 5. Sabbatjahrregelung
Anlage (Mustervereinbarung) | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.04.2007, Beschluss vom 13.02.2007
Zwischen |
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dem/der |
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vertreten durch |
(Arbeitgeber) |
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und |
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Herrn/Frau |
(Beschäftigte/Beschäftigter) |
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(Vor- und Zuname) |
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wird – vorbehaltlich1 |
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- folgende |
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Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom ______________ geschlossen: |
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§ 1 Arbeitszeit Abweichend vom o. a. Arbeitsvertrag wird die Leistung der Arbeitszeit (Ansparphase) sowie die Inanspruchnahme der Arbeitsfreistellung (Freizeitphase) bzw. einer möglichen Abgeltung in Form der Sabbatjahrregelung vom _______________________ ab ______________________ bis ______________________ vereinbart. |
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§ 2 Beschäftigungsumfang/Ansparphase (1) Der Beschäftigungsumfang von bisher ________ Stunden regelmäßiger durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit wird für den Zeitraum vom ______________ bis ______________ (Abrechnungszeitraum: _______ Jahre) auf _______ des bisherigen Beschäftigungsumfanges (= ______ Stunden) reduziert. (2) In den ________ Jahren des Abrechnungszeitraumes (Ansparphase) ist eine Arbeitsleistung im zeitlichen Umfang einer/eines entsprechend Vollbeschäftigten bzw. im zeitlichen Umfang der bisherigen Teilzeit-beschäftigung zu erbringen. |
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§ 3 Freizeitphase Die Arbeitsfreistellung (Freizeitphase) erfolgt vom _________ bis _________ |
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§ 4 Bezügezahlung Während der Ansparphase und der Freizeitphase erfolgt die Bezügezahlung nach der reduzierten Arbeitszeit (§ 2 Absatz 1). |
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§ 5 Kündigung /Abgeltung Die für einen bestimmten Zeitraum (§§ 1 u. 2 Absatz 1) vereinbarte Sabbatjahrregelung kann aus wichtigen persönlichen oder betrieblichen Gründen von der/dem Beschäftigten oder Arbeitgeber mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden. In Fällen besonderer familiärer Ereignisse oder bei Wechsel des Arbeitgebers ist die/der Beschäftigte berechtigt, im Rahmen der Kündigungsfristen des Teil A, 1. die Sabbatjahrregelung zu kündigen. Angesparte Stunden sind durch entsprechenden Freizeitausgleich auszugleichen. Ist ein entsprechender Freizeitausgleich nicht möglich, so ist die angesparte Zeit in Arbeitstage umzurechnen und der Arbeitstag der/dem Beschäftigten in einer Fünftagewoche mit 3/65, in einer Sechstagewoche mit 1/26 des Entgelts gemäß § 21 Teil A, 1. abzugelten. |
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§ 6 Vertragsausfertigung Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages zur Änderung des Arbeitsvertrages. 1Ist die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages von der Genehmigung einer Kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde abhängig, so ist ein entsprechender Vorbehalt anzugeben. |
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