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D, 5. Sabbatjahrregelung
§ 7 Todesfall | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.04.2007, Beschluss vom 13.02.2007
1Beim Tode einer/eines Beschäftigten in der Anspar- oder Freistellungsphase werden die vorhandenen Zeitguthaben an die Hinterbliebenen (Ehegatte/Ehegattin, Kinder) abgegolten. 2Die Abgeltung erfolgt an die Hinterbliebenen.