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D, 5. Sabbatjahrregelung


§ 6 Vorzeitige Beendigung/Überführung

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Zuletzt geändert zum: 01.04.2007, Beschluss vom 13.02.2007

(1) Wird während der Ansparphase die Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages zur Inanspruchnahme der Sabbatjahrregelung aus wichtigen persönlichen oder betrieblichen Gründen von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber gekündigt, so werden die angesparten Zeiten entweder entsprechend den einschlägigen Regelungen des Teil A, 1. als geschuldete Vergütung ausbezahlt oder mit Zustimmung des Arbeitgebers einem Arbeitszeitkonto (vgl. AZKR) zugeführt.

(2) 1Will eine Beschäftigte/ein Beschäftigter während der Freistellungsphase vor deren Ablauf ihre/seine Tätigkeit wieder aufnehmen, so ist dies nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 2Mit noch verbleibenden Zeitanteilen aus der Ansparphase wird gemäß Absatz 1 verfahren.

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