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D, 5. Sabbatjahrregelung
§ 1 Geltungsbereich | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.01.2010, Beschluss vom 10.12.2009
Die Bestimmungen der SJR gelten nicht für Beschäftigte in befristeten Arbeitsverhältnissen, Mitarbeiter in Ausbildungsverhältnissen sowie für Mitarbeiter im Sinne des § 3 Absatz 2 MAVO.