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D, 4. Arbeitszeitkontenregelung


§ 11 Beschäftigungs-/Einrichtungswechsel/Ausscheiden

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2007, Beschluss vom 01.01.2006

(1) Wechselt eine Beschäftigte/ein Beschäftigter bei demselben Arbeitgeber in eine andere Beschäftigung bzw. Einrichtung und ist ihr/sein Arbeitszeitkonto zum Zeitpunkt des Wechsels noch nicht ausgeglichen, so ist das Zeitguthaben in Freizeit auszugleichen, notfalls abzugelten, sofern nicht durch eine neue arbeitsvertragliche Vereinbarung anderes geregelt ist.

(2) 1Ab dem Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss die/der Beschäftigte nach Absprache mit dem Dienstvorgesetzten möglichst für einen Abbau ihrer/seiner Zeitguthaben sorgen. 2Ein Abbau kann durch Anordnung des Arbeitgebers erfolgen. 3Sind zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch Zeitguthaben vorhanden, so werden diese abgegolten.

(3) Absatz 2 gilt für befristete Arbeitsverhältnisse entsprechend.

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