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D, 4. Arbeitszeitkontenregelung


§ 7 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2007, Beschluss vom 01.01.2006

Die Zeitgutschriften werden wie folgt berücksichtigt:
für Überstunden

– in den Entgeltgruppen 1 bis 9:

20 Minuten,

– in den Entgeltgruppen 10 bis 15:

10 Minuten,

für Arbeit an Sonntagen

15 Minuten je vollendete Stunde,

für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen

20 Minuten je vollendete Stunde,

für Nachtarbeit (21.00 Uhr – 06.00 Uhr)

12 Minuten je vollendete Stunde,

für Arbeit an Samstagen (13.00 Uhr – 21.00 Uhr)

12 Minuten je vollendete Stunde.

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