Zuletzt geändert zum: 01.09.2006, Beschluss vom 11.07.2006
1Bei der Arbeitszeitkontenregelung (AZKR) handelt es sich um eine – unter Berücksichtigung von diözesanen Gleitzeitregelungen – über § 6 Teil A, 1. hinausgehende Regelung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit in Form von Zeitgutschriften für erbrachte Arbeitsleistungen. 2Zeitgutschriften können ausschließlich erfolgen – als Ausgleich für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nach § 7 Absatz 3 und 4 Teil A, 1., soweit sie nicht in der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt sind, – als Ausgleich für Mehrarbeit (§ 7 Absatz 6 Teil A, 1.), – als Ausgleich für Überstunden (§ 7 Absatz 7 Teil A, 1.), – als Abgeltung von Zeitzuschlägen (§ 8 Absatz 1 Teil A, 1.), – für Urlaubstage, die den Anspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) übersteigen, sofern der Arbeitgeber zustimmt.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen