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B. Arbeitszeitregelungen für Beschäftigte im liturgischen Bereich


§ 12 Ruhezeiten

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006

(1) Mitarbeiter müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

(2) 1Die Dauer der Ruhezeit kann bis zu achtmal im Kalenderjahr um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn dies wegen der zeitlichen Lage der liturgischen Handlungen, an denen der Mitarbeiter mitwirkt, oder wegen dringender dienstlicher oder betrieblicher Gründe erforderlich ist und wenn diese Verkürzungen innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. 2Die Kürzung der Ruhezeit darf nicht öfter als an zwei aufeinander folgenden Tagen erfolgen.

(3) Von Karsamstag auf Ostersonntag und vom 24. Dezember auf 25. Dezember kann aus dienstlichen Gründen von den Ruhezeitregelungen der Absätze 1 und 2 abgewichen werden.

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