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A. Arbeitszeitregelungen für kirchenspezifische Tätigkeiten


§ 8 Ausgleich für Feiertagsbeschäftigung

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006

Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von acht Wochen zu nehmen ist.

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