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A. Arbeitszeitregelungen für kirchenspezifische Tätigkeiten


§ 1 Geltungsbereich

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006

Die Vorschriften des Teil A gelten für Mitarbeiter, die aufgrund eines Arbeitsvertrages in kirchenspezifischen Bereichen tätig sind und deshalb Arbeiten leisten müssen, die zeitlich von den Regelarbeitszeiten des ArbZG abweichen, um dem der Kirche eigenen Sendungsauftrag nachkommen zu können.

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