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D, 2. Regelung zur Kontrolle der Nutzungsbeschränkung von Internet-Diensten


§ 6 Allgemeine Verfahrensweise

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006

Nachfolgende Punkte sind einzuhalten:

a) Der Mitarbeiter ist unverzüglich über den Verdacht zu unterrichten, der sich aus der Kontrolle der Einhaltung der Nutzungsbeschränkung ergeben hat, unter Angabe der Protokolldaten der Internet-Dienste-Nutzung.
b) 1Dem Mitarbeiter ist unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Der Mitarbeiter ist berechtigt, eine Person seines Vertrauens hinzuzuziehen.
c) Der Dienstgeber kann - gegebenenfalls nach Einschaltung der Stiftungsaufsichtsbehörde - Maßnahmen gegen den Mitarbeiter einleiten, wenn sich aufgrund der Auswertung der aufgezeichneten Protokolldaten ein begründeter Verdacht auf missbräuchliche Nutzung erhärtet hat.
d) Der Mitarbeiter ist über Ende und Ergebnis der Maßnahme zu unterrichten.

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