header2018

Fassung vom  
Word download Druckansicht

C, 5. Dienstordnung für Mesnerinnen und Mesner


§ 4 Arbeitszeit

Zurück ZurückVor Vor
Zuletzt geändert zum: 01.01.2020, Beschluss vom 17.07.2019

(1) 1Die Berechnung der Arbeitszeit der Beschäftigten erfolgt nach „Diensteinheiten“ (eine Diensteinheit = 60 Minuten), die in einem Beschäftigungsplan festgelegt sind (Anhang). 2Davon unberührt bleibt das Direktionsrecht; insbesondere hat der/die unmittelbare Vorgesetzte das Recht, unter Beibehaltung der vereinbarten Arbeitszeit, andere Dienste des Beschäftigungsplans zuzuweisen. 3Bei der Zuweisung ist insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten der persönlichen Situation der/des Beschäftigten Rechnung zu tragen.

(2) 1Der Dienst der Beschäftigten erfordert grundsätzlich die Ableistung der regelmäßigen Arbeitszeit an sechs Tagen in der Woche. 2Der Sonntag ist grundsätzlich Arbeitstag. 3Davon abweichende Vereinbarungen sind im Arbeitsvertrag festzuhalten.

(3) 1Der wöchentlich arbeitsfreie Tag ist in Absprache mit dem unmittelbaren Vorgesetzten dauerhaft auf einen bestimmten Wochentag festzulegen. 2Wird aus dringenden betrieblichen Gründen ausnahmsweise an diesem Tag Arbeit angeordnet, ist ein anderer arbeitsfreier Tag innerhalb einer Woche zu gewähren. 3Dieser arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag gelegt werden. 

4) Die Verteilung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage einschließlich der Sonn- und Feiertage erfolgt durch den unmittelbaren Vorgesetzten nach vorheriger Absprache mit den Beschäftigten.

(5) 1Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit, die als Anhang dem Arbeitsvertrag beizufügen und auf Veranlassung des Arbeitgebers bzw. auf Antrag der Beschäftigten zu überprüfen ist, gelten unter Bezug auf § 3 (Aufgaben) die Richtlinien des Anhangs.

(6) 1Wenn Diensteinheiten auf Dauer hinzukommen bzw. auf Dauer wegfallen, ist eine Anpassung des Arbeitsvertrages vorzunehmen. 2Ist aufgrund des Wegfalls von Diensteinheiten das Entgelt zu kürzen, sind die Kündigungsvorschriften zu beachten.

­