C, 5. Dienstordnung für Mesnerinnen und Mesner
§ 2 Anstellungsvoraussetzungen | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006
Die Beschäftigten müssen die ihrem Dienst entsprechende Eignung besitzen. Sie sollen eine abgeschlossene Berufsausbildung, möglichst in einem handwerklichen Beruf, nachweisen. Vor Dienstantritt ist eine ehrenamtliche Tätigkeit im kirchlichen Dienst erwünscht. Die Beschäftigten sollen einen Grundkurs der überdiözesanen Mesnerschule in Freising besuchen.

Zurück
Vor