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C, 3. Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst (Religionslehrer i. K.) an Volksschulen und Förderschulen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.09.1996
§ 15 Urlaub | ![]() | ![]() |
Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006
(1) Die Dauer des Erholungsurlaubs bemisst sich nach § 48 ABD Teil A, 1.
(2) Der Urlaubsanspruch der Religionslehrer ist durch die schuljährliche Ferienregelung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Bayern abgegolten.
(3) Fallen in die Beschäftigungszeit eines Religionslehrers keine Schulferien oder übersteigt der Urlaubsanspruch die Zahl der Schulferientage in der Beschäftigungszeit, so wird der Resturlaub gem. ABD Teil A, 1. gewährt.
(4) Religionslehrer, die auch im Gemeindedienst tätig sind, haben den Urlaub nach Abs. 1 in der unterrichtsfreien Zeit einzubringen.