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C, 3. Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst (Religionslehrer i. K.) an Volksschulen und Förderschulen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.09.1996


§ 13 Gemeindearbeit

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006

(1) 1Religionslehrer, die das vertraglich vereinbarte Wochenstundenmaß im Einzelfall nicht erreichen, können jeweils für ein Schuljahr zur Mitarbeit in der Gemeinde angewiesen werden. 2Als Richtmaß für eine Wochenstunde gelten 1,5 Stunden (= 90 Minuten) Mitarbeit in der Gemeinde.

(2) Soweit ein Religionslehrer auch in der Gemeindearbeit eingesetzt ist, gilt für diesen Beschäftigungsumfang die Dienstordnung für Gemeindereferenten entsprechend.

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