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C, 3. Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst (Religionslehrer i. K.) an Volksschulen und Förderschulen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.09.1996
§ 12 Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses | ![]() | ![]() |
Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006
(1) Die Arbeitsverträge mit Religionslehrern werden in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern die Beschäftigung nicht nach § 5 erfolgt.
(2) 1Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erhalt einer beantragten Altersrente endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem der Religionslehrer das für die Gewährung der Altersrente erforderliche Mindestalter vollendet hat. 2Abweichend von § 60 Abs. 1 ABD Teil A gilt diese Regelung auch, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Vollendung des 65. Lebensjahres beendet wird.
(3) Auf Zeit abgeschlossene Arbeitsverträge enden ohne Kündigung mit dem Ablauf der vereinbarten Frist.
(4) Für die Kündigung gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen der bayerischen (Erz-)Diözesen in der jeweiligen Fassung.