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C, 3. Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst (Religionslehrer i. K.) an Volksschulen und Förderschulen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.09.1996


§ 11 Zusätzliche Arbeit / Mehrarbeit

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006

(1) Zusätzliche Arbeit (siehe § 5 Abs. 2 VO) darf in der Regel nicht mehr als drei Wochenstunden betragen; sie muss für jedes Schuljahr angeordnet oder genehmigt werden.

(2) Stundenermäßigungen nach § 9 Abs. 2 sollen nicht zu Mehrarbeit oder zusätzlicher Arbeit führen.

(3) § 17 ABD Teil A, 1. findet keine Anwendung.

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