![]() |
C, 3. Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst (Religionslehrer i. K.) an Volksschulen und Förderschulen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.09.1996
§ 11 Zusätzliche Arbeit / Mehrarbeit | ![]() | ![]() |
Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006
(1) Zusätzliche Arbeit (siehe § 5 Abs. 2 VO) darf in der Regel nicht mehr als drei Wochenstunden betragen; sie muss für jedes Schuljahr angeordnet oder genehmigt werden.
(2) Stundenermäßigungen nach § 9 Abs. 2 sollen nicht zu Mehrarbeit oder zusätzlicher Arbeit führen.
(3) § 17 ABD Teil A, 1. findet keine Anwendung.