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C, 3. Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst (Religionslehrer i. K.) an Volksschulen und Förderschulen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.09.1996
§ 8 Umfang der Tätigkeit | ![]() | ![]() |
Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006
(1) Vollbeschäftigt sind Religionslehrer, die derzeit regelmäßig 26 Wochenstunden erteilen.
(2) Teilzeitbeschäftigt sind Religionslehrer, die derzeit regelmäßig weniger als 26 Wochenstunden erteilen.