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C, 3. Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst


§ 8 Arbeitszeit, Unterrichtspflichtzeit

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Zuletzt geändert zum: 23.03.2023, Beschluss vom 23.03.2023

(1) 1Die Arbeitszeit richtet sich nach § 6 Absatz 1 Teil A, 12Die Unterrichtspflichtzeit bezeichnet die Zahl der Unterrichtsstunden, die Vollbeschäftigte wöchentlich regelmäßig zu erteilen haben; sie ist Teil der Arbeitszeit. 3Die Unterrichtspflichtzeit verringert sich bei Religionslehrkräften, denen aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen eine Ermäßigung gewährt wird. 4Anrechnungen hingegen werden in die Unterrichtspflichtzeit einbezogen. 5Für Ermäßigungen wegen Alters oder Schwerbehinderung gelten die jeweiligen Regelungen für Lehrkräfte an öffentlichen Grund- und Mittelschulen in Bayern entsprechend.

Protokollnotiz zu § 8 Absatz 1 Satz 5:
1. Stundenermäßigungen für Religionslehrkräfte an Grund-, Mittel- und Förderschulen richten sich nach Anlage 1. Bei gleichzeitigem Einsatz an verschiedenen Schularten (Mischeinsatz) ist diejenige Tabelle zugrunde zu legen, die für die Schulart gilt, in der die meisten Wochenstunden erteilt werden.
2. Fälligkeit der Altersermäßigung:

– Religionslehrkräfte, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das 58., 60. oder 62. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres die jeweilige Altersermäßigung.
– Religionslehrkräfte, die in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli das 58., 60. oder 62. Lebensjahr vollenden, erhalten die jeweilige Altersermäßigung zum Beginn des folgenden Schuljahres.
3. Religionslehrkräfte in Altersteilzeit erhalten die ihrer tatsächlichen Beschäftigung entsprechende Altersermäßigung.
4. 1Ermäßigungen wegen Schwerbehinderung sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Vorlage des Bescheides über die Anerkennung als Schwerbehinderter zu gewähren. 2Die Ermäßigungen enden mit dem Ablauf des Monats, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft selbst endet.

Protokollnotiz zu § 8 Absatz 1:
1Zum Zwecke der Entgeltberechnung werden Ermäßigungsstunden wie Anrechnungsstunden behandelt. 2Bei der Berechnung der Ermäßigungsstunden wegen Alters oder Schwerbehinderung ist die Arbeitszeit für den Einsatz in der Gemeindearbeit gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 wie entsprechende Unterrichtsstunden zu bewerten. 3Dies gilt nicht in den Diözesen Eichstätt und Passau, wenn im Arbeitsvertrag sowohl die Tätigkeit als Religionslehrkraft als auch als Gemeindereferentin/Gemeindereferent vereinbart ist.

(2) 1Die Unterrichtspflichtzeit von Religionslehrkräften gemäß § 1 Absatz 1 beträgt bei Vollbeschäftigten derzeit 25 Wochenstunden. 2Bei dieser Festsetzung sind insbesondere die in § 7 Absatz 1 Nummer 4 genannten Pflichten berücksichtigt.

Protokollnotiz zu § 8 Absatz 2 Satz 1:
1. Aus gesundheitlichen Gründen kann nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung eine Reduzierung der Unterrichtspflichtzeit vorgenommen werden.
2. § 7 Absatz 1 Teil A, 1 finden keine Anwendung.

Erläuterung zu § 8 Absatz 2 Satz 1:
Mit dem Begriff „derzeit“ wird klargestellt, dass das von der Bayerischen Regional-KODA bei allen Beschlüssen zur Festlegung der Unterrichtspflichtzeit gewahrte „Abstandsgebot“ zum Stundendeputat für entsprechende Lehrer des Freistaates Bayern nach oben oder unten eingehalten wird.

(3) 1Die Unterrichtspflichtzeit von Beschäftigten im Sinne des § 1 Absatz 2 richtet sich nach der jeweiligen staatlichen Unterrichtspflichtzeit. 2Für Ermäßigungen wegen Alters und Schwerbehinderung gelten die jeweiligen Regelungen für die öffentlichen Schulen entsprechend; dabei ist jeweils diejenige Tabelle zugrunde zu legen, die für die Schulart gilt, in der die meisten Wochenstunden erteilt werden.

Protokollnotiz zu § 8 Absatz 3:
1. Beschäftige in Altersteilzeit erhalten die ihrer tatsächlichen Beschäftigung entsprechende Altersermäßigung.
2. An Waldorfschulen und an ihnen gleichgestellten Schulen gilt die Unterrichtspflichtzeit von § 8 Absatz 2.
3. Die Abgeltung von halben Stunden bzw. von Stundenbruchteilen soll vorrangig über ein Arbeitszeitkonto gem. § 6 Absatz 4 Teil D, 4. erfolgen.

Hinweis zu § 8 Absatz 3:
Die staatliche Unterrichtspflichtzeit wird jeweils in der Anlage 2 bekannt gemacht.

(4) Bei Einsatz an mehreren Schularten ist die für die jeweilige Schulart festgelegte Unterrichtspflichtzeit maßgeblich.

(5) Im ersten Jahr des Vorbereitungsdienstes werden fünf, im zweiten Jahr drei Anrechnungsstunden gewährt.

Protokollnotiz zu § 8 Absatz 5:
Ist für die Erzdiözese München und Freising in einer diözesanen Ordnung ein dreijähriger Vorbereitungsdienst/eine dreijährige Berufseinführung festgelegt, ist im ersten Jahr des Vorbereitungsdienstes kein eigenverantwortlicher Unterricht zu erteilen; im zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes werden mindestens fünf und im dritten Jahr mindestens drei Anrechnungsstunden gewährt. In einer diözesanen Ordnung (zum Vorbereitungsdienst für RL i.K.) können weitergehende Regelungen zur Gewährung von Anrechnungsstunden festgelegt werden.

(6) 1Bei Einsatz an drei oder vier örtlich getrennten Schulen bzw. Teilen von Schulen (Mindestentfernung jeweils einfach 2,0 km) wird eine Anrechnungsstunde gewährt. 2Bei einem Einsatz an fünf oder mehr örtlich getrennten Schulen bzw. Teilen von Schulen wird eine weitere Anrechnungsstunde gewährt. 3Für die fünfte und jede weitere Einsatzstelle entfällt das Kriterium der Mindestentfernung.

(7) Für zusätzliche Aufgaben können weitere Anrechnungsstunden gewährt werden.

Protokollnotiz zu § 8 Absatz 7:
Anrechnungsstunden werden der entsprechenden Schulart zugeordnet.

(8) 1Über die Unterrichtspflichtzeit hinaus sollen in der Regel nicht mehr als drei Wochenstunden erteilt werden. 2Dies muss für jedes Schuljahr angeordnet oder genehmigt werden.

(9) § 7 Absatz 7 Teil A, 1. findet keine Anwendung.

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