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C, 3. Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst (Religionslehrer i. K.) an Volksschulen und Förderschulen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.09.1996
§ 7 Pflichten | ![]() | ![]() |
Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006
Pflichten der Religionslehrer sind:
1. Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes unter Berücksichtigung der didaktisch-methodischen Kenntnisse, wie sie sich aus der Situation des von der Kath. Kirche verantworteten Religionsunterrichtes als ordentlichem Lehrfach an der Schule ergeben.
2. Zusammenarbeit mit den Lehrkräften der Schule, den Eltern und den für die Schule vom
(Erz-)Bischof Beauftragten.
3. Vorbereitung und Mitgestaltung von Schulgottesdiensten, insbesondere zu Beginn und Ende eines Schuljahres.
4. Hinführung der Schüler zu Erstbeichte und Bußgottesdiensten, zu Erstkommunion und Firmung im Rahmen von Schule und Gemeinde nach Absprache mit den zuständigen Geistlichen oder anderen vom (Erz-)Bischof Beauftragten.
5. Aktive Teilnahme am kirchlichen Gemeindeleben, nach Möglichkeit am Dienstort, ansonsten in seiner Wohngemeinde.