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C, 3. Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst (Religionslehrer i. K.) an Volksschulen und Förderschulen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.09.1996


§ 6 Anstellungsträger und Vorgesetzte

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006

1Anstellungsträger ist die (Erz-)Diözese. 2Weisungsberechtigte Vorgesetzte sind der (Erz-)Bischof, der Schulreferent und die von ihnen Beauftragten.

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