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C, 3. Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst (Religionslehrer i. K.) an Volksschulen und Förderschulen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.09.1996


§ 5 Vorbereitungsdienst und Kirchliche Dienstprüfung

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006

(1) 1Der unbefristeten Anstellung als Religionslehrer geht in der Regel ein Vorbereitungsdienst voraus. 2Die (Erz-)Diözese entscheidet über eine Aufnahme des Bewerbers in den Vorbereitungsdienst. 3Ein Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst besteht nicht.

(2) 1Nach erfolgreicher Teilnahme am Vorbereitungsdienst wird der Religionslehrer zur kirchlichen Dienstprüfung zugelassen. 2Während der Teilnahme am Vorbereitungsdienst besteht ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis (Ausbildungsverhältnis).

(3) 1Das befristete Arbeitsverhältnis nach § 5 Abs. 2 dieser Ordnung endet mit dem 31.August des Jahres, in dem die kirchliche Dienstprüfung abgelegt wird. 2Eine Übernahme in ein in der Regel unbefristetes Arbeitsverhältnis setzt einen Antrag bzw. eine Bewerbung voraus. 3Ein Anspruch auf Übernahme besteht nicht.

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